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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2014 - L 9 AS 1042/14 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2014 - L 9 AS 1042/14 B ER (https://dejure.org/2014,101411)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.11.2014 - L 9 AS 1042/14 B ER (https://dejure.org/2014,101411)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. November 2014 - L 9 AS 1042/14 B ER (https://dejure.org/2014,101411)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2020 - L 9 AS 186/20
    Die 1985 geborene Antragstellerin ist schwerbehindert (nach eigenen Angaben mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60; dem Senat zuletzt bekannt war ein GdB von 50 (Schwerbehindertenausweis vom 22. März 2012, vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2014 - L 9 AS 1042/14 B ER).

    Bis Dezember 2012 führte sie den Namen E. (s. die Urkunde über die Änderung des Familiennamens und die Urkunde über die Änderung des Vornamens jeweils vom 4. Dezember 2012 unter Bl. 927 und Bl. 928 der Verwaltungsakten des Antragsgegners im Verfahren L 9 AS 1042/14 B ER, des Jobcenters Region Hannover - VA-RH).

    Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass ihm auffällt, dass bereits in dem von ihm zum Aktenzeichen L 9 AS 1042/14 B ER im November 2014 entschiedenen Eilverfahren von der Klägerin eine pauschale Zahlung für Schönheitsreparaturen geltend gemacht worden war.

    Der Vortrag der Antragstellerin zu Kündigungen ihrer bisherigen Wohnung oder abgestellter Gaszufuhr sowie einem massiv auftretenden Vermieter ähnelt jedenfalls in auffälliger Weise dem Vortrag aus dem vom Senat entschiedenen Eilverfahren aus dem Jahr 2014 zum Aktenzeichen L 9 AS 1042/14 B ER.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2017 - L 9 AS 937/13
    In jedem Fall wäre Voraussetzung, dass die Parteien des Mietvertrags eine wirksame mietvertragliche Abrede getroffen haben und dass es sich bei der behaupteten Abrede nicht lediglich um ein so genanntes Scheingeschäft iSv § 117 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt (Senatsbeschl. v. 20. November 2014 - L 9 AS 1042/14 B ER [II.B.1.c)]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2016 - L 9/11 AS 995/11
    In jedem Fall wäre Voraussetzung, dass die Parteien des (Unter )Mietvertrags eine wirksame mietvertragliche Abrede getroffen haben und dass es sich bei der behaupteten Abrede nicht lediglich um ein so genanntes Scheingeschäft iSv § 117 Abs. 1 BGB handelt (Senatsbeschl. v. 20. November 2014 - L 9 AS 1042/14 B ER [II.B.1.c)]).
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